Die TIROLER VERSICHERUNG V.a.G. (kurz TIROLER) ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Österreich, Wilhelm-Greil-Straße 10, 6020 Innsbruck. Die Annahme eines Versicherungsantrages durch die TIROLER begründet in vielen Fällen die Mitgliedschaft des Versicherungsnehmers im Versicherungsverein. Dies ist im Detail in unserer Satzung geregelt, die wir Ihnen auf Wunsch gerne zusenden. Die Satzungen der TIROLER bestimmen, dass den Mitgliedern in einzelnen Sparten der Sachversicherung eine vom Unternehmensergebnis abhängige Beitragsrückerstattung (auch Bonus genannt) gewährt wird. Die auf Ihrer Polizze ausgewiesene Beitragsrückerstattung gilt so lange, bis von den zuständigen Organen der TIROLER eine Änderung beschlossen wird. Die Beitragsrückerstattung kann sich somit während der Vertragslaufzeit ändern und stellt keinen Prämienrabatt dar.
Der Antragsteller und die zu versichernden Personen stimmen ausdrücklich zu, dass zur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ein Versicherungsvertrag abgeschlossen, geändert oder fortgesetzt wird, zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag, für Rückversicherungszwecke sowie in der KFZ-Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit der Prämieneinstufung im Bonus-Malus-System Personenidentifikations- und Versicherungsfalldaten vom Versicherer an andere die Vertragsversicherung in Österreich betreibende Versicherungsunternehmen, an Rückversicherungsunternehmen sowie an Gemeinschaftseinrichtungen der Versicherungsunternehmen und von diesen an den Versicherer übermittelt werden. Diesem Zweck dient auch das "Zentrale Informationssystem - ZIS" des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien. Das ZIS ist eine Einrichtung der Versicherungswirtschaft zur Verhinderung und Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs und des Versicherungsbetruges. Diese Zustimmungserklärung kann vom Antragsteller und den zu versichernden Personen gemäß den Bestimmungen der EU-Datenschutz Grundverordnung (DSGVO), des Datenschutzgesetzes (DSG) bzw. des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) im Einzelfall widerrufen werden, sofern es sich nicht um für die Erfüllung des Vertragsverhältnisses notwendige Daten handelt oder für diese Daten gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen.
Der Antragsteller ist gemäß § 16 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) verpflichtet, die Fragen nach den gefahrerheblichen Umständen richtig und vollständig zu beantworten. Unvollständige oder unrichtige Angaben hindern den Versicherer, die von ihm übernommene Gefahr richtig einzuschätzen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten und gegebenenfalls die Leistung verweigern. Nachträgliche für die Risikoübernahme durch den Versicherer erhebliche Gefahrerhöhungen sind vom Antragsteller (Versicherungsnehmer), sobald er von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der Antragsteller übernimmt durch seine Unterschrift die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben, auch wenn er diese nicht eigenhändig geschrieben hat. Versicherungsanträge sowie sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Antragstellers (Versicherungsnehmers) und des Versicherten müssen in Schriftform erfolgen. Erklärungen und Vereinbarungen sind für den Versicherer nur verbindlich, wenn sie in Schriftform ausgefertigt und vom Versicherer firmenmäßig gezeichnet sind. Zu diesem Antrag wurden keine mündlichen Nebenabreden getroffen.
Die Antragstellung begründet noch keinen Versicherungsvertrag. Erst mit Zugang der Versicherungsurkunde (Polizze) oder einer gesonderten Annahmeerklärung durch den Versicherer und rechtzeitiger Prämienzahlung besteht Versicherungsschutz nach Maßgabe des Versicherungsvertrages. Vor diesem Zeitpunkt besteht kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz für die Naturgewalten-Versicherung H.E.L.P. alpin beginnt 30 Tagen nach Eingang des vom Versicherungsnehmer unterfertigten Antrages in der Zentrale des Versicherers, frühestens mit Ausstellung der Polizze.
An die Versicherungsanträge hält sich der Antragsteller 6 Wochen gebunden. Die Frist beginnt ab Zugang des unterfertigten Antrages beim Versicherer.
Die Vollmacht der mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen betrauten Person bestimmt sich nach § 43 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG). Er ist ausschließlich dazu bevollmächtigt, Anträge auf Abschluss, Verlängerung oder Änderung von Versicherungsverträgen entgegenzunehmen. Er ist insbesondere nicht berechtigt, mündliche Erklärungen und Angaben entgegenzunehmen sowie mündliche Erklärungen oder Deckungszusagen für den Versicherer abzugeben. Er darf auch keine verbindlichen Erklärungen über die Bedeutung von Antragsfragen insbesondere Fragen zur Beurteilung des Risikos abgeben.
Die Rechtsgrundlagen für die einzelnen beantragten Sparten sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom Versicherer verwendeten Versicherungsbedingungen, die derzeit geltenden Tarifbestimmungen und das Versicherungsvertragsgesetz. Die Versicherungsbedingungen wurden im Zuge der Vertragsanbahnung vorgelegt bzw. deren Einsicht angeboten. Bei Beantragung und Abschluss mehrerer Versicherungszweige (Sparten) in einer Bündelversicherung handelt es sich um rechtlich selbständige Verträge. Wird eine der Sparten von einem der beiden Vertragspartner gekündigt, so sind die Vertragsinhalte und Prämien für die verbleibenden Sparten neu zu vereinbaren.
Neben der Prämie und allfälligen Zuschlägen für eine unterjährige Zahlungsweise ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alle Mehraufwendungen zu übernehmen, die durch sein Verhalten veranlasst worden sind (z.B. Bearbeitungsgebühr gemäß §41b Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), Erstellen von Polizzenkopien, Portospesen, Mahnspesen, Verzugszinsen, Vinkulierungsgebühren). Vorschätzkosten kann der Versicherer in Rechnung stellen, wenn der Versicherungsvertrag - aus welchen Gründen auch immer - vom Versicherungsnehmer vorzeitig aufgelöst wird.
Der Versicherer haftet für das Fehlverhalten seiner gesetzlichen Vertreter sowie sonstiger Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Personenschäden.
Der (Rück)Versicherer gewährt keinen Versicherungsschutz oder sonstige Leistungen, soweit der (Rück)Versicherer durch die Gewährung und/oder sonstige Leistungen Sanktionsmaßnahmen, Verboten oder Beschränkungen nach relevanten Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der Europäischen Union oder der Republik Österreich ausgesetzt wäre. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Finanzmarktaufsicht (FMA), Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien.
Anregungen oder eventuelle Beschwerden senden Sie uns bitte per E-Mail an beschwerdemanagement@tiroler.at oder wenden Sie sich an den die Informations- und Beschwerdestelle des VVO – Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (www.vvo.at). Auch der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nimmt Beschwerden von Konsumenten und Konsumentenschutzeinrichtungen über Versicherungsunternehmen unentgeltlich entgegen. Unter versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at oder per Post an die Abteilung III/3, Stubenring 1, 1010 Wien können Sie Ihr Anliegen melden.
Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
Sofern nicht alle der im folgenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, gilt die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG).
Wenn Sie (1) Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sind, (2) den Versicherungsvertrag im Fernabsatz (z. B. ausschließlich über das Internet) abgeschlossen haben, also ein „Fernabsatzvertrag“ im Sinne des § 3 Z 2 FAGG vorliegt, und (3) es sich dabei um keine Lebensversicherung handelt, gilt die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG).
Die nachstehenden Belehrungen über das Rücktrittsrecht gelten sinngemäß auch für Vertragsänderungen mit der Maßgabe, dass im Fall eines wirksamen Rücktritts nur die Änderungen Ihres Versicherungsvertrages entfallen und der Vertrag mit dem Inhalt weiterbesteht, den er vor der Änderung hatte.
Rücktrittserklärungen nach §§ 3 und 3a Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sind für Versicherungsverträge nicht mehr anwendbar.
Rücktrittsrecht nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG): Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.
Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben. Die Rücktrittserklärung ist zu richten an:
TIROLER VERSICHERUNG V.a.G., Wilhelm-Greil-Straße 10, 6020 Innsbruck,
Fax: 0512 5313-1299 oder
E-Mail: service@tiroler.at
Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich Ihres Versicherungsvertreters gelangt.
Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, die über diese Prämie hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer ohne Abzüge zurückzuzahlen.
Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben, es sei denn, diese Belehrung wäre derart fehlerhaft, dass sie Ihnen die Möglichkeit nimmt, Ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.
Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG): Sie können vom Versicherungsvertrag binnen 14 Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
Die Rücktrittsfrist beginnt am Tag des Abschlusses des Versicherungsvertrags, jedoch nicht, bevor Sie die Vertragsbedingungen und die Informationen, die Ihnen nach § 18a Abs. 8 FAGG in Verbindung mit den §§ 128 bis 135e VAG 2016 bzw. den Standesregeln für Versicherungsvermittlung vor Abschluss des Versicherungsvertrags zur Verfügung zu stellen sind, erhalten haben.
Haben Sie die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß dem vorstehenden Absatz nicht erhalten, so endet die Rücktrittsfrist jedenfalls zwölf Monate und 14 Tage nach Abschluss des Versicherungsvertrags, es sei denn, Sie wurden über Ihr Rücktrittsrecht nicht gemäß § 18a Abs. 1 Z 16 FAGG belehrt.
Um Ihr Rücktrittsrecht auszuüben, müssen Sie den Versicherer mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, vom Versicherungsvertrag zurücktreten, informieren. Die Rücktrittserklärung ist zu richten an:
TIROLER VERSICHERUNG V.a.G., Wilhelm-Greil-Straße 10, 6020 Innsbruck,
Fax: 0512 5313-1299 oder
E-Mail: service@tiroler.at.
Haben Sie den Versicherungsvertrag über eine Online-Benutzeroberfläche (wie eine Website) abgeschlossen, können Sie Ihr Rücktrittsrecht auch online unter www.tiroler-versicherung.at ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermittelt der Versicherer Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Rücktrittserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist abgeben.
Sie haben kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über Reise- und Gepäckversicherungen oder über ähnliche kurzfristige Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.
Mit dem wirksamen Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag.
Wenn Sie bereits Geldleistungen aus dem Versicherungsvertrag erhalten haben, haben Sie diese dem Versicherer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Rücktritts, zu erstatten.
Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, hat der Versicherer Ihnen diese unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt der Rücktrittserklärung, zu erstatten. Haben Sie jedoch verlangt, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Rücktrittsfrist beginnt, so gebührt dem Versicherer eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie und darf sich dieser daher den Teil der Prämie einbehalten, der auf die Zeit bis zum Erhalt der Rücktrittserklärung entfällt; dabei handelt es sich um 1/360 der – bei nach kürzeren Zeitabschnitten bemessenen Prämien entsprechend umgerechneten – Jahresprämie je Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Im Falle der Nichtausübung des Rücktrittsrechts bleiben Sie an den Versicherungsvertrag gebunden und ist dieser wie vereinbart zu erfüllen.